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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungsleistungen

Stand: Juli 2003


1. Auftragsbedingungen

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart gelten für die Annahme von Aufträgen und den Leistungsumfang die folgenden Bedingungen.

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Übersetzer mitzuteilen, für welche Zwecke die Übersetzung verwendet werden soll, z. B. zur eigenen oder firmeninternen Information, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung bzw. Werbung, juristisch relevante Zwecke, Patentverfahren etc., d. h. ihm alle Angaben hinsichtlich der Verwendung der Übersetzung zu gewähren, die für den Übersetzer von Bedeutung sind.

(2) Wird die Übersetzung für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet, ist der Übersetzer von der Haftung für evtl. daraus erwachsende Ansprüche entbunden. Wird bei der Auftragserteilung kein Verwendungszweck angegeben, so erbringt der Übersetzer die Leistung nach bestem Wissen entsprechend den Anforderungen an eine Informationsübersetzung.

(3) Die äußere Form der Übersetzung ist zu vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, erfolgt die Lieferung der Übersetzung in einfacher Ausfertigung als Computerausdruck. Gleichermaßen ist die Art und Weise der Übergabe der Übersetzung bei Auftragserteilung zu vereinbaren.

(4) Analog zu 1(1) gilt für die Erteilung von Dolmetschaufträgen, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer über die Art der geforderten Leistung bzw. die dazu erforderlichen Fachkenntnisse zu informieren hat.

(5) Analog zu 1(2) gilt, daß der Auftragnehmer keinerlei Haftung übernimmt, wenn die tatsächlich gestellten Anforderungen an den Dolmetscher die bei Auftragserteilung angegebenen übersteigen.
Wird bei Auftragserteilung kein bestimmtes Thema genannt oder werden weitere, im Auftrag nicht erwähnte Themen behandelt, so werden die für Begleit- und Informationsdolmetschen erforderlichen sprachlichen Kenntnisse und Allgemeinwissen des Dolmetschers zugrunde gelegt.

(6) Der Auftrag ist in jedem Falle schriftlich zu erteilen, oder, im Falle einer mündlichen Absprache oder E-Mail-Anfrage, innerhalb von sieben (7) Tagen schriftlich zu bestätigen.

(7) Dem Auftragnehmer steht die Annahme des Auftrages frei. Ist diese aus beliebigem Grund nicht möglich, so lehnt er den Auftrag innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Eingang ab, bzw. ohne schuldhafte Verzögerung, sofern er von dem Eingang des Auftrages erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erlangt.

(8) Eine kostenlose Stornierung eines Übersetzungsauftrages ist bis zum Tag des Auftragseingangs möglich. Anderenfalls hat der Auftraggeber die bis zum Stornierungszeitpunkt erbrachten Leistungen in voller Höhe zu bezahlen.

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2. Preise

(1) Grundlage für die Berechnung von Übersetzungen ist die Normzeile (52 Schreibmaschinenanschläge) der Übersetzung. Die Höhe der Vergütung für Übersetzungen und andere Sprachmittlungsleistungen wird individuell vereinbart. Es steht dem Übersetzer frei, eine Vergütung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu verlangen.

(2) Nur schriftlich erteilte Kostenvoranschläge sind, vorbehaltlich Punkt 2(3), verbindlich. Andere Kostenvoranschläge gelten als unverbindliche Richtlinie. Ist aus irgendeinem Grund eine wesentliche Überschreitung des im Voranschlag genannten Betrages notwendig, so hat der Übersetzer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Letzterer hat in diesem Falle das Recht, bei angemessener Vergütung der bereits erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die zu übersetzenden Unterlagen gegeben werden, sind generell unverbindlich. In diesem Falle gelten die Sätze 2 und 3 des Punktes 2(2) nicht. Wird kein neuer Kostenvoranschlag erstellt, so gilt Punkt 2(1).

(4) Der Übersetzer hat neben dem Honorar für die Übersetzung Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

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3. Lieferung

(1) Für den Liefertermin der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Übersetzer angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies von vornherein ausdrücklich bekanntzugeben. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen und vollständigen Eingang aller durch den Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus, ebenso die Einhaltung der sonstigen vereinbarten Auftragsbedingungen. Nichteinhaltung dieser Fristen durch den Auftraggeber führt zu einer entsprechenden Verlängerung des Lieferzeitraumes, sofern dies objektiv noch möglich und sinnvoll ist.

(2) Schuldhafte Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Übersetzer berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Frist gem. 3(1) ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftraggeber alle Voraussetzungen gem. 3(1) erfüllt hat. Macht der Auftraggeber von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat er dem Übersetzer die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Aufwendungen/ Leistungen zu vergüten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

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4. Höhere Gewalt

(1) Für den Fall des Eintritts höherer Gewalt hat der Übersetzer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftraggeber als auch den Übersetzer zum Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat jedoch dem Übersetzer Ersatz für die bereits erbrachten Leistungen bzw. getätigten Aufwendungen zu leisten. Im Falle des Weiterbestehens des Vertrages ist der Übersetzer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu verlangen.

(2) Als höhere Gewalt gelten alle Ereignisse, die sich der vernünftigen Einflußnahme entziehen. Diese können neben Naturkatastrophen etc. auch schwere Krankheit, Unfall u. ä. des Übersetzers umfassen, sofern nachweislich die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird.

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5. Ausführung und Mängelhaftung

(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen vom Auftraggeber vorgelegt wurden, in die allgemein übliche, lexikalisch angemessene bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.

(2) Sämtliche Mängel hinsichtlich der Qualität der Übersetzung sind unverzüglich innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Übersetzung (bei Postversand ab Datum des Poststempels) geltend zu machen. Der Auftraggeber hat solche Mängel schriftlich in hinreichender Form zu erläutern und nachzuweisen.

(3) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Übersetzer eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung.

(4) Wenn der Übersetzer die angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.

(5) Der Anspruch auf Nachbesserung erlischt, wenn die Mängelanzeige nicht binnen zwei (2) Wochen nach Abgabe der Übersetzung eingegangen ist.

(6) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

(7) Für Übersetzungen, die gedruckt werden sollen, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich bekanntgibt, daß er den Text zu veröffentlichen beabsichtigt.

(8) Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen sowie für Übertragungsfehler bei Telefaxsendungen besteht keinerlei Mängelhaftung.

(9) Übersetzungen, die stilistischen Korrekturen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) unterzogen werden, gelten deswegen nicht als mangelhaft.

(10) Für Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.

(11) Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift abgefaßt sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen in lateinischer Druckschrift gesondert vorzulegen.

(12) Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen müssen die Originalunterlagen (Ausgangstext und Übersetzung) dem Übersetzer oder seinem Rechtsvertreter zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

(13) Der Übersetzer haftet für die ordnungsgemäße Rückgabe der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Originale.

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6. Berufsgeheimnis

Der Übersetzer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln.



7. Zahlung

Zahlungsziel ist, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage ab Rechnungsdatum. Dies gilt auch dann, wenn die Übersetzung vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgeholt wird, sofern Abholung vereinbart wurde. Bei Verzug kann der Übersetzer Mahngebühren in Höhe von 2,00 € bei der ersten, 5,00 € bei der zweiten Mahnung sowie marktübliche Verzugszinsen und entstandene zusätzliche Kosten in Rechnung stellen.

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8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.

(2) Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.



9. Gerichtsstand, geltendes Recht

(1) Gerichtsstand ist Dresden. Es gilt innerdeutsches Recht.

(2) Die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen wird nicht durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt.

Bettina Klein

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